Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der awarehouse GmbH & Co KG, Hünstetten

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1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäfts­beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot

2.1 Unsere Angebote sind -- soweit im Angebot nichts anderes benannt ist - stets freibleibend und unverbindlich. Insbesondere bei Importware behalten wir uns vor, die Preise kurzfristig Wechseländerungen anzupassen.

2.2 Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

3. Leistungen

3.1 Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Leistungsbeschreibung. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten und schriftlichen Katalogen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen bleiben vorbehalten, sofern sie aus technischen Gründen erforderlich sind und keine Auswirkungen auf die zu erbringende Leistung haben.

3.2 Wir werden die vereinbarten Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt unter Beachtung der Projektziele und unter Einsatz branchenüblicher Kenntnisse und Fähigkeiten erbringen. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit diese im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind, und zwar in der bei Vertragsschluß geltenden Fassung

3.3 Bei Nichtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund höherer Gewalt, und aufgrund sonstiger Ereignisse, die uns die Leistung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, behördlichen Anordnungen etc. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, sind wir berechtigt, uns vom Vertrag zu lösen, wenn wir den Kunden unverzüglich über das Leistungshindernis informieren und ihm bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurück erstatten. Im übrigen gilt Ziffer 12.

3.4 Wir sind berechtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden, Dritte als Erfüllungsgehilfe heranzuziehen.

4. Verzug

Wir kommen erst dann in Verzug, wenn uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollende¬te Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlos¬sen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungshilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

5. Nachträgliche Änderungswünsche

5.1 Änderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien verbindlich, welche die mit der Durchführung der Änderung verbundenen Anpassungen des Leistungsumfangs, der Vergütung, der Zeitpläne und der Ausführungsfristen sowie gegebenenfalls sonstiger vertraglicher Regelungen beinhaltet. Wir behalten uns die Annahme solcher Änderungs- oder Ergänzungswünsche vor. Die Parteien werden die Zustimmung zu einem Änderungsantrag der jeweils anderen Partei nicht ohne wichtigen Grund versagen. Wir stellen den durch die Ausführung von Änderungs- oder Ergänzungsaufträgen entstehenden Mehraufwand in Rechnung.

5.2 Änderungs- und Ergänzungsverlangen können nur vom Kunden oder einer Person verlangt werden, die über die hierfür er¬forderliche Vertretungsmacht verfügen.

5.3 Wir sind berechtigt und verpflichtet, bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen unsere Leistungen auf der Grundlage des ge-schlos¬senen Vertrages fortzusetzen. Wir behalten uns vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen in Rechnung zu stellen.

6. Versand und Gefahrübergang

6.1 Der Versand erfolgt nach unserer Wahl auf Gefahr des Kunden.

6.2 Die Gefahr geht im Liefergeschäft auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager - bei Direktversand den deutschen Einfuhrhafen - verlassen oder die deutsche Grenze überschritten hat. Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunde auf diesen über.

6.3 Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme über, es sei denn der Kunde ist in Annahmeverzug oder die Versendung erfolgt an einen anderen Ort als den Auslieferungsort.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 der Kunde wird, zusätzlich zu den im jeweiligen Vertrag spezifizierten Mitwirkungspflichten, generell alle Voraussetzungen schaffen, die für die Leistungserbringung durch uns erforderlich sind. Der Kunde wird die von ihm beizustellenden Lieferungen und Leistungen zu den vertraglich festgelegten Terminen erbringen. Sind keine Termine festgelegt, wird der Kunde seine Beistellungen so rechtzeitig leisten, dass wir die vereinbarten Leistungstermine einhalten können.

7.2 Der Kunde wird insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, elektrischen Anschlusspunkte und sonstige Infrastruktur zeitgerecht zur Verfügung stellen und uns ungehinderten Zugang zum Standort verschaffen. Sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung durch uns relevant sind oder sein könnten, wird der Kunde unaufgefordert und unverzüglich, in der von uns geforderten Form, an uns weitergeben.

7.3 Der Kunde stellt ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und Auskunftspersonen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zur Verfügung und benennt einen Projektleiter als Ansprechpartner.

7.4 Der Kunde wird ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und -inhalt zeitgerecht treffen und uns schriftlich mitteilen. Der Kunde wird von ihm ggf. beauftragten Dritten entsprechende Verpflichtungen auferlegen und ist für deren Einhaltung allein verantwortlich.

7.5 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.

7.6 Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Soweit nicht eine längere Verzögerung konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung mindestens um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen oder verspäteten Erfüllung der Mitwirkungspflichten vergeht. Wir können hierdurch verursachten Mehraufwand und alle daraus resultierenden Mehrkosten vom Kunden ersetzt verlangen.

8. Abnahme von Werkleistungen

8.1 Gegenstand des hier definierten Abnahmeverfahrens sind ausschließlich von uns erbrachte Werkleistungen. Zu Beginn der Durchführung von Leistungen mit werkvertraglicher Verantwortung werden die Parteien einvernehmlich ein Abnahmekonzept und Abnahmekriterien auf der Basis der vertraglich vereinbarten Spezifikationen festlegen. Wir sind berechtigt, an den Abnahmetests teilzunehmen.

8.2 Die zur Abnahme erforderliche Funktionsprüfung aufgrund der vorab definierten Abnahmekriterien anhand der Leistungsbeschreibung ist innerhalb einer Woche nach Installation durchzuführen. Nach Durchführung der Funktionsprüfung ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme zu erklären und das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, es sei denn nach dem Ergebnis der Funktionsprüfung liegen derart schwerwiegende Fehler vor, dass eine Nutzung der installierten Anlage unmöglich ist. Die Nutzung ist unmöglich, wenn die Anlage entweder gar nicht in Betrieb genommen werden kann oder die Nutzung der Anlage zu einem erheblichen Zusatzaufwand verglichen mit der Nutzung einer fehlerfreien Anlage führt. Im Fall der hiernach berechtigten Abnahmeverweigerung werden wir die festgestellten Fehler unverzüglich mindestens so weit zu beheben, dass eine Nutzung möglich wird. Die Funktionsprüfung wird nach Behebung unverzüglich wiederholt.

8.3 Im übrigen festgestellte Fehler, welche die Nutzung nur unerheblich beeinträchtigen, werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von uns im vereinbarten Zeitrahmen behoben. Das unterzeichnete Abnahmeprotokoll ist nach Abschluss der Funktionsprüfung unverzüglich an uns oder unsere Erfüllungsgehilfen zu senden.

8.4 Die Funktionsprüfung gilt auch dann als erfolgreich durchgeführt und die Abnahme als erteilt, wenn

  • der Kunde die Lieferungen oder einen Teil davon in Betrieb nimmt
  • der Kunde die Abnahme nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach erfolgreicher Funktionsprüfung erklärt oder
  • der Kunde nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Ablauf einer eventuell vereinbarten Testperiode eine abschließende
    Liste mit noch zu behebenden Fehlern übergibt,
  • innerhalb von zwei Wochen nach Leistung noch keine Funktionsprüfung durchgeführt wurde.

Im übrigen gelten die individuell vereinbarten Regelungen.

9. Sachmangelhaftung

9.1 Wir gewährleisten, dass die überlassenen Produkte bei Gefahrübergang frei von Mängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern oder aufheben sowie die explizit zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate. Für Werkleistungen beginnt die Gewährleistung mit erfolgter Abnahme.Für abgenommene Teilleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Erklärung der jeweiligen Teilabnahme. Bei einem Kauvertrag beginnt die Verjährung mit Auslieferung der Ware.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich, mindestens aber innerhalb einer Woche, nach Eingang des Produktes mitzuteilen. Tritt später ein Mangel auf, wird der Kunde diesen unverzüglich schriftlich bei uns unter Angabe der für die Problemdiagnose und – beseitigung zweckdienlichen Informationen angeben. Der Kunde wird seine Mitarbeiter verpflichten, uns zum Zwecke der Fehlererkennung umfassend Auskunft zu erteilen. Der Kunde wird uns bei der Beseitigung unterstützen und insbesondere Rechner, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Der Kunde wird uns die zur Fehlerbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit gewähren. Verweigert er diese, sind wir von der Mängelhaftung befreit.

9.3 Die Sachmangelhaftung beschränkt sich zunächst hinsichtlich der ganzen Lieferung oder auch von Einzelteilen nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht ein endgültiges Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Solange wir uns nicht mit der Nachbesserung im Verzug befindet und diese nicht endgültig fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nicht berechtigt, Fehler von Dritten beseitigen zu lassen

9.4 Die Haftung für Sachmängel wird nicht übernommen, wenn:

a) Installation und Inbetriebnahme der gesamten Anlage nicht unter der Leitung unseres Fachpersonals durchgeführt wurde

b) Die Fehler an den Liefergegenständen aufgrund unsachgemäßen Transportes oder unsachgemäßer Bearbeitung durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte entstanden sind
c) Wenn der Kunde sich nicht an die in den Spezifikationen enthaltenen Wartungs-. Pflege- und Reinigungsvorschriften gehalten
hat
d) Verschleißteile und Verschleißmaterialien betroffen sind
e) Die Mängel durch schlechte Lagerung oder unsachgemäße Verwendung entstanden sind
f) Die Liefergegenstände bearbeitet oder mit Drittprodukten verbunden worden sind, ohne dass dies durch den in der
Spezifikation angegebenen Verwendungszweck gedeckt ist
g) Die Anweisungen des Betriebshandbuchs nicht eingehalten worden sind
h) Am Liefergegenstand die Seriennummern oder die Hinweise auf den Herstellungszeitpunkt entfernt worden sind
i) Die Fehler auf mangelnder Mitwirkung des Kunden beruhen.

In den Fällen a) bis c) und e) bis g), i) entfällt der Anspruch auf Gewährleistung nicht, soweit der Kunde den Beweis erbringt, dass die Mängel in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den genannten Voraussetzungen stehen. Statt einer Verweigerung der Nachbesserung und Gewährleistung können wir in einem solchen Fall auch Leistungserschwerung und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn wir trotz Vorliegen der obengenannten Ausnahmen tätig werden.

9.5 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige seitens des Kunden, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, können wir dem Kunden die Kosten der Überprüfung zu ihren jeweils gültigen Kundendienstpreisen in Rechnung stellen. Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.

9.6 Leistet der Hersteller der Ware auf seine Produkte eine – in der Regel unselbständige - Garantie, geben wir diese an den Kunden weiter. Sofern der Hardware eine Garantiekarte des Herstellers beigefügt ist, wird der Kunde diese verbindlich unterschreiben und an uns zurücksenden. Im Falle des Auftretens eines Fehlers, der unter die Garantie eines Herstellers fällt, wird der Kunde in jedem Fall auch uns im Hinblick auf eine eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen aus Sachmangelhaftung informieren und uns über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem laufenden halten

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an unserer Warenlieferung vor. Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer- und Einbruchsgefahren angemessen zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Zahlungsansprüche um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

10.2 Bei der Verarbeitung von Vorbehaltsware mit Ware, die sich im Eigentum des Kunden oder Dritter befindet, erwerben wir Miteigentum an den daraus entstehenden Waren. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Bruttorechnungswertes der Kaufpreisforderung an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware bearbeitet ist. Wir ermächtigen den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

10.3 Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Damit verbundene Kosten trägt der Kunde.

10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur in gesetzlich zwingenden Fällen vor.

11. Preise und Zahlungsbedingungen

11.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Hünstetten oder - bei Direktversand - ab deutscher Grenze bzw. deutscher Einfuhrhäfen, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

11.2 Soweit nicht anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen in folgender Weise zahlbar:
(a) bei den ersten Lieferungen nur per Vorkasse oder Nachnahme;
(b) nach Rechnungserstellung innerhalb von 14 Tagen rein netto, eingehend bei awarehouse GmbH & Co KG;
(c) bei einem Nettowarenwert von weniger als 250,- Euro immer per Nachnahme und netto ohne Abzug.
(d) von (a), (b) und (c) abweichende Zahlungsweisen bedürfen in jedem Falle unseres vorherigen schriftlichen Einverständnisses.
11.3 Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

11.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

12. Haftung

12.1 Für Personenschäden sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haften wir im übrigen nur, soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften wir bei expliziter Übernahme einer Garantie und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Masse vertrauen darf, auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Im übrigen besteht keine Haftung unsererseits für Fälle leichter Fahrlässigkeit.

12.2 Eine Haftung für Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn dass hierdurch der Vertragszweck gefährdet ist.

12.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten unserer Mitarbeiter.

13. Schutz- oder Urheberrechte

13.1 Der Kunde wird uns unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Wir sind alleine berechtigt und verpflichtet, den Kunden gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt gestützt sind. Sodann werden wir dem Kunden grundsätzlich das Recht zur Benutzung des Produktes verschaffen. FalIs uns dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener Wahl dieses Produkt zurücknehmen und die vereinbarte Vergütung abzüglich eines Betrages für gewährte Nutzungsmöglichkeiten erstatten.

13.2 Umgekehrt wird uns der Kunde gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen uns dadurch entstehen, dass wir Instruktionen des Kunden befolgt haben oder der Kunde das Produkt geändert oder in ein System integriert hat.

13.3 Von uns zur Verfügung gestellte Programme und dazu gehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt. Ihm wird eine einfache, nicht übertragbaren Lizenz zur Nutzung ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten eingeräumt. Der Kunde darf diese Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung unserer Hardware. Kopien dürfen - ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch uns - lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

14. Höhere Gewalt

Können durch Einwirkung höherer Gewalt, z.B. Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Pandemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrung, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllt werden, so ist die betreffende Vertragspartei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung und die andere Partei von der entsprechenden Verpflichtung zur Gegenleistung befreit. Etwaige Vorleistungen sind unverzüglich zurück zu gewähren, wenn es sich um ein dauerhaftes Leistungshindernis handelt oder die andere Partei infolge der Auswirkungen der höheren Gewalt kein Interesse an der Leistungserbringung mehr hat. Letzteres gilt nur, wenn der Umstand des fehlenden Interesses zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Die Vertragsparteien werden sich über Fälle höherer Gewalt unverzüglich unterrichten.

15. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

15.1 Soweit der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt, ist er ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres kündbar. Die Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund für uns liegt insbesondere vor, wenn der Kunde gegen die in Ziffer 11 (Preise und Zahlungsbedingungen) und Ziffer 7 (Mitwirkungspflichten) beschriebenen Pflichten verstößt. Unser Recht auf Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.

15.2 Im Falle einer Kündigung durch eine der Parteien sind alle von uns bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen unter Anwendung der vereinbarten Preise zu vergüten, zuzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen.

16. Geheimhaltung, Veröffentlichung

16.1 Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheimzuhalten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Projektes zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

16.2 Nicht geheimhaltungsbedürftig für eine Partei sind Informationen oder Unterlagen, bei denen die Partei nachweisen kann, dass sie entweder

  • allgemein zugänglich sind oder waren, oder
  • unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
  • von der Partei von einem Dritten, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war, erworben wurden, oder
  • ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren.

16.3 Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. Wir sind jedoch berechtigt, den Namen des Kunden, dessen Marke und Logo sowie Informationen über das Projekt unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.

17. Export

Der Export unserer Waren bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1 Erfüllungsort ist Hünstetten

18.2 Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Hünstetten. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,ausschließlich Wiesbaden. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

18.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gilt auch für gegebenenfalls ergänzungsbedürftige Lücken.